10 Punkte nach einem Verkehrsunfall

Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:

 

1. KFZ-Sachverständiger ihres Vertrauens

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein so genannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als bis 600,00 – 750,00 €) dürfte als Schadensnachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.
Wenn Kleinschäden ohne die Inanspruchnahme der Versicherung abgerechnet werden sollen, also der Verursacher zahlt den Schaden ohne die eigene Versicherung in Anspruch zu nehmen, steht unserem Kunden im Bereich Download ein Formular zur Einigung bzw. Abgeltung aller Ansprüche zur Verfügung.

 

2. Unabhängige Beweissicherung / Mietwagen / Nutzungsausfall

Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt.
Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.
Auch wenn ein Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen in Auftrag gegeben wurde, versucht der eintrittspflichtige Versicherer (ohne das Fahrzeug besichtigt zu haben), durch sogenannte Prüfberichte Schadenersatzansprüche zu kürzen. Ein Statement vom BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen) steht im Bereich Download kostenlos zur Verfügung.

 

3. Umfang des Schadens

Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.

 

4. Merkantile Wertminderung

Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend EURO.

 

5. Abrechnung auf Gutachtenbasis

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). In diesen Fällen wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Im Totalschadenfall kann auf Grundlage des Gutachtens die Höhe der Mehrwertsteuer ermittelt werden (z. B. bei differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugen).

 

6. Werkstatt des Vertrauens

Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.

 

7. Mietwagen

Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, sind Sie aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeugs, wie sie sich ggf. aus dem Sachverständigengutachten ergibt, Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Wenden Sie sich insoweit an die örtlichen Autovermieter.
Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.

 

8. Achtung Schadenmanagement

Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger durch sogenanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird. Mittlerweile stellen sich einige Werkstätten als sog. Vertrauenswerkstätten der Versicherungen gegenüber dem Kunden dar und bieten die Erstellung eines Kostenvoranschlages und Abwicklung mit dem eintrittspflichtigen Versicherer als die für den Kunden optimale Lösung an. Der Kunde wird jedoch durch diese Lösung in die Hände des Versicherers gegeben, die den Schaden bezahlen muss. Die Versicherung wird im übrigen auch später, wenn der Kunde sich entschliesst, das Fahrzeug nicht zu reparieren, den Wert des Fahrzeuges ermitteln. Dass der Wert des Fahrzeuges grundsätzlich am unteren Limit ausfällt, bedarf an dieser Stelle wohl kaum einer Erklärung. Ohne den Druck des Fahrzeughalters wird der versicherungseigene Sachverständige die Wertminderung in solchen Situationen nicht berechnen. Hier stellt sich dann die Frage, ob die Werkstatt dann Vertrauensbetrieb des Kunden oder nur der Versicherung ist.
Wenn ein Fahrzeug erst einmal instandgesetzt wurde, sind die Beweise vernichtet. Ohne ein Gutachten können spätere Streitigkeiten oft nicht geklärt werden, da die Kostenvoranschläge der Werksatt oft keine bzw. wenn überhaupt sehr schlechte Lichtbilder beinhalten. Der Sachverständige kann ohne gute Lichtbilder keine Plausibilität zum Unfallhergang erarbeiten. So kommt es vor, dass der Geschädigte später als Unfallverursacher da steht oder aber mit einer Teilschuld abgeschoben wird.

 

9. Schutz des Versicherers des Unfallverursachers

Der unabhängige Kfz-Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.

 

10. Rechtsanwalt

Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen – die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen.  Um einen Anwalt zu finden, suchen Sie einfach im Bereich Download unter Links Rechtsanwälte  bzw. Verkehrsrechtsanwälte.

 

Woran man unbedingt denken sollte!

NOTIEREN SIE
das amtliche Kennzeichen
Name, Anschrift und Versicherung des Unfallgegners
Adressen von Zeugen
Name und Dienststelle des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten (bestehen Sie bei unklarer Situation darauf, die Polizei hinzuzuziehen); bei Personenschäden ist unbedingt die Polizei zu rufen.

 

FOTOGRAFIEREN SIE
nach Möglichkeit den Unfallort und die Fahrzeuge in der Stellung nach dem Zusammenstoß. Achten Sie auf Bremsspuren, Flüssigkeitsaustritte etc. (es empfiehlt sich, eine einfache Kamera im Handschuhfach mitzuführen); fertigen Sie ein Skizze vom Unfallhergang an.

 

BESTEHEN SIE DARAUF,
  • dass ein qualifizierter, unabhängiger Kfz-Sachverständiger beauftragt wird, um den Schaden zur Beweissicherung zu begutachten. Die Kosten für den Kfz-Sachverständigen gehören nach herrschender Rechtsprechung zum Schaden und können daher mit dem Haftpflichtschaden geltend gemacht werden, sofern es sich nicht ersichtlich um einen Bagatellschaden handelt.
  • Gerichten und Behörden greifen ausschließlich auf öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder Organisationen, zurück. In der Strafprozessordnung § 73 Abs. 2 sowie der Zivilprozessordnung § 404 Abs. 2 ist wörtlich ausgeführt: „Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern“.  Hieraus lässt sich ableiten, dass der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bei Gericht einen hohen Stellenwert besitzt und seine besondere Sachkunde außer Frage steht. Daher sollte sich auch die Privatperson im Haftpflichtschadenfall nicht mit weniger zufrieden geben.
  • Bestehen Sie auf der Einschaltung eines Sachverständigen Ihrer Wahl. Versicherungen sind grundsätzlich nicht berechtigt, im Haftpflichtschaden einen qualifizierten Sachverständigen abzulehnen. Aussagen, der Sachverständige sei entbehrlich, sind nach herrschender Rechtsprechung unbeachtlich, es sei denn, der Schaden ist für den Laien erkennbar ein Bagatellschaden.
  • Lassen Sie sich nicht auf Kostenvoranschläge oder versicherungseigene Gutachten ein.
  • Denken Sie an die Ihnen häufig zustehende Wertminderung, die der Kfz-Sachverständige ermittelt.

 

BEAUFTRAGEN SIE
  • möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Vertretung Ihrer Interessen gegenüber dem Schädiger und seinem Versicherer.  Um einen Anwalt zu finden, suchen Sie einfach im Menüpunkt Links Rechtsanwälte bzw. Verkehrsrechtsanwälte.

 

BEACHTEN SIE BITTE
  • Die Industrie und Handelskammern bestellen und vereidigen auf Antrag Sachverständige, gem. § 36 der Gewerbeordnung für bestimmte Sachgebiete. Eine Sachkundeprüfung vor einem Fachgremium ist erforderlich. Des Weiteren ist der Sachverständige verpflichtet sich regelmäßig fortzubilden. Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.
  • Die Qualifikation des Gutachters und dessen Unabhängigkeit sind Garanten für korrekte Gutachten. Wählen Sie unbedingt einen qualifizierten, unabhängigen Sachverständigen. So verfügen die Mitglieder des BVSK über einen hohen Ausbildungsgrad und stehen für qualifizierte Gutachten auch im Bereich der Verkehrsunfallrekonstruktion. Nur diese Sachverständigen führen den Zusatz BVSK.