10 Fragen und Antworten rund um den Unfall

1. Wozu braucht man überhaupt einen Kfz-Sachverständigen?

Antwort:

  • Schadenfeststellung nach einem Verkehrsunfall
  • Beweissicherung bei strittigem Unfallhergang
  • Maschinengutachten (Gebrauchtwagenkauf)
  • Fahrzeugbewertungen (Wertgutachten)
  • Oldtimergutachten
  • Unfallrekonstruktion

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2. Wer kommt für die Kosten des Gutachters auf?

Antwort:

Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. die eintretende Haftpflichtversicherung auch die Kosten des Kfz-Sachverständigen, da nach ständiger Rechtsprechung des BGH`s die Kosten für ein Gutachten zum Schaden zählen, der dem Geschädigten zu ersetzen ist.

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3. Gibt es Ausnahmen von dieser Kostentragungspflicht?

Antwort:

Liegt der Schaden für den Laien ersichtlich unter € 715,00 kann die Einschaltung eines Sachverständigen entbehrlich sein. In diesen Fällen zahlt die Versicherung den Gutachter in der Regel nicht.

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4. Reicht es nicht aus, wenn die Versicherung des Unfallgegners einen eigenen Sachverständigen mit der Schadenfeststellung beauftragt?

Antwort:

Der Geschädigte ist gut beraten, wenn er immer auf Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen besteht. Der Sachverständige der Versicherungsgesellschaft arbeitet schließlich bei der Versicherung, die den Schaden letztlich zu bezahlen hat. Der Geschädigte sollte daher einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, der sicherstellt, dass auch Wertminderung und Nutzungsausfall neben den reinen Reparaturkosten richtig ermittelt werden.

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5. Bei der Vielzahl freier Sachverständiger auf dem Markt – wie kann der Geschädigte überhaupt erkennen, einen seriösen qualifizierten Sachverständigen zu beauftragen?

Antwort:
Die Industrie und Handelskammern bestellen und vereidigen auf Antrag Sachverständige, gem. § 36 der Gewerbeordnung für bestimmte Sachgebiete. Eine Sachkundeprüfung vor einem Fachgremium ist erforderlich. Des Weiteren ist der Sachverständige verpflichtet sich regelmäßig fortzubilden. Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.
Gerichten und Behörden greifen ausschließlich auf öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder Organisationen, zurück.  In der Strafprozessordnung § 73 Abs. 2 sowie der Zivilprozessordnung § 404 Abs. 2 ist wörtlich ausgeführt: „Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern“.  Hieraus lässt sich ableiten, dass der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bei Gericht einen hohen Stellenwert besitzt und seine besondere Sachkunde außer Frage steht. Daher sollte sich auch die Privatperson im Haftpflichtschadenfall nicht mit weniger zufrieden geben.

Die Qualifikation des Gutachters und dessen Unabhängigkeit sind Garanten für korrekte Gutachten. Wählen Sie unbedingt einen qualifizierten, unabhängigen Sachverständigen. So verfügen die Mitglieder des BVSK über einen hohen Ausbildungsgrad und stehen für qualifizierte Gutachten auch im Bereich der Verkehrsunfallrekonstruktion. Nur diese Sachverständigen führen den Zusatz BVSK.

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6. Wer trägt die Kosten für den Sachverständigen bei Kaskoschadenfällen?

Antwort:

Bei Kaskoschäden schickt die Versicherung in der Regel einen eigenen Sachverständigen. Ist man mit der Schadenfeststellung nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit der Anrufung eines sogenannten Sachverständigenverfahrens. In diesem Verfahren beauftragt der Geschädigte einen Sachverständigen seines Vertrauens. Einigen sich die beiden Sachverständigen (der von der Versicherung und der vom Versicherungsnehmer) nicht,  entscheidet innerhalb der durch ihre Abschätzung gegebenen Grenzen (beider Gutachten) dann ein von ihnen vor dem Verfahren gewählter Obmann.

Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Forderung des Versicherungsnehmers, so hat der Versicherer die Kosten voll zu tragen. Kommt der Ausschuss zu einer Entscheidung, die über das Angebot des Versicherers nicht hinausgeht, so sind die Kosten des Verfahrens vom Versicherungsnehmer voll zu tragen. Liegt die Entscheidung zwischen Angebot und Forderung, so tritt eine verhältnismäßige Verteilung der Kosten ein. Einige Rechtschutzversicherer, so z. B. der ADAC-Rechtschutz, übernehmen die im Sachverständigenverfahren anfallenden Kosten.

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7. Ist es nicht günstiger, bei einem einfachen Schaden lediglich einen Kostenvoranschlag in einer Reparaturwerkstatt einzuholen?

Antwort:

Der Geschädigte, der sich nur auf den Kostenvoranschlag seiner Werkstatt verlässt, erlebt häufig böse Überraschungen. So hat der Kostenvoranschlag später keine beweissichernde Funktion. Zumeist fehlt auch eine Aussage zur Wertminderung. Erst der Sachverständige kann erkennen, ob es sich tatsächlich um einen sogenannten „einfachen“ Schaden handelt. Häufig sind bei einem vermeintlich leichten Blechschaden tragende Teile beschädigt, bzw. bei einem auf den ersten Blick sehr erheblichen Schaden können die Reparaturkosten gering sein. In jedem Fall also geht der Geschädigte bei Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen auf Nummer Sicher.

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8. Wie teuer sind Kfz-Sachverständigengutachten?

Antwort:

Die BVSK-Kfz-Sachverständigen rechnen überwiegend auf Grundlage der ermittelten Schadenhöhe ab. Die Abrechnung stellt sicher, dass auch bei kleinen Schäden das Gutachten bezahlbar bleibt. So liegt der Preis für ein Schadengutachten bei einer Schadenhöhe von € 2.300,00 je nach Aufwand und regionalen Gegebenheiten zwischen € 200,00 und € 360,00. Hinzu kommen Nebenkosten, wie: Porto/Telefon, Fahrtkosten je nach Entfernung, Fotokosten entsprechend der Anzahl. Der Preis für eine Gebrauchtwagenschätzung liegt zwischen € 50,00 und € 120,00. Wenig Geld im Vergleich zu der Sicherheit, die der Autofahrer durch dieses Gutachten erhält.

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9. Der Berufsstand der freiberuflichen Kfz-Sachverständigen ist in den letzten Monaten durch Presse und Fernsehveröffentlichung sehr angegriffen worden. Wie verteidigen sich die seriösen Sachverständigen?

Antwort:

In sehr pauschaler Weise sind alle Kfz-Sachverständigen angegriffen worden. Sicher ist unbestreitbar, dass es auch bei den Kfz-Sachverständigen wie in jedem anderen Beruf schwarze Schafe gibt. Diese Tatsache wird bei den Sachverständigen dadurch begünstigt, dass es kein gesetzliches Berufsbild gibt. Ohne Sachverständige allerdings würde eine korrekte Schadenregulierung kaum möglich sein. Geschädigte, Werkstätten aber auch die Versicherungen wären einer erheblichen Betrugsgefahr ausgesetzt. Unser Berufsverband geht mit erheblichem Aufwand gegen unqualifizierte Sachverständige und Sachverständigenorganisationen vor. Jeder Geschädigte hat die Möglichkeit, durch Auswahl eines seriösen Sachverständigen dem sogenannten unseriösen Sachverständigen keine Chance zu lassen.

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10. Was empfiehlt der Kfz-Sachverständige, der täglich mit Unfällen zu tun hat? Wie soll man sich nach einem Unfall verhalten?

Antwort:

Das Wichtigste nach einem Unfall ist „Ruhe zu bewahren“. Halten Sie einen handlichen Unfallpass im Wagen vor, wo Sie im Fall des Falles alle Punkte in knapper Form nachlesen können. Lassen Sie sich nicht durch den Unfallgegner, Polizei, Zeugen oder Versicherungen einschüchtern. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens und achten Sie auf Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen.

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11. Wie wird der Restwert ermittlelt?

Antwort:

Nach BHG Rechtsprechung ist der Sachverständige gefordert, in seinem Gutachten drei konkrete Restwertangebote vom regionalen allgemeinen Markt aufzuführen. Die im Gutachten angegebenen Restwerte sind verbindlich. Der  Käufer ist an das Angebot, wenn nichts anderes vereinbart wurde, 30 Tage gebunden. Um sein verunfalltes Fahrzeug zu verkaufen, ist der Fahrzeughalter gefordert. Dieser muss den Käufer (Höchstbietenden) kontaktieren um einen Termin zur Abholung zu vereinbaren.
Weiterhin muss das Fahrzeug abgemeldet sein. Kaufpreis in Bar gegen Fahrzeug mit allen erforderlichen Papieren. Dabei ist der Zustand in Bezug auf die Ausstattung einzuhalten, so wie das Fahrzeug im Gutachten beschrieben war. Es ist für die Regulierung sehr wichtig, dass der Verkauf schriftlich zu fixieren ist. Eine Quittung ist hier ausreichend.

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